Löschung und Berichtigung von personenbezogenen Daten

Mit jedem Besuch einer Webseite, jedem Kontaktformular oder Umfrage wächst potentiell die Menge an Informationen die zu einer betroffenen Person gespeichert sind. Zum können sich die Daten zu einer Personen verändern, zum Beispiel durch einen Umzug oder Arbeitgeberwechsel. Zum anderen kann sich das Verhalten oder die Lebenssituation einer Person ändern. So ist es bei einer Jobsuche einfach, sich auf entsprechenden Portalen eine Übersicht zu verschaffen und sich zu bewerben. Kommt es zu einem Jobwechsel, besteht auf absehbare Zeit ggf. kein Grund, Daten eines Profils gespeichert zu lassen.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht deshalb das Recht auf Berichtigung sowie Löschung vor und schafft betroffenen Personen die Möglichkeit, mit über sie gespeicherten Daten umzugehen. Sind Daten unrichtig oder unvollständig, darf eine betroffene Person deren Berichtigung verlangen bzw. diese vervollständigen lassen.

Recht auf Vergessenwerden

Daten dürfen auf Antrag gelöscht werden

Das Recht auf Löschung wird auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet. Hierbei ist gemeint, dass Daten digital wie nicht-digital ohne ausdrückliche Speicherfrist oder entsprechendes Nachhalten unbegrenzt gespeichert bleiben. In aller Regel sehen beispielsweise Internetportale keine zeitliche Begrenzung für erstellte Profile vor. Das Recht der betroffenen Person von einem Archiv oder einer Datenbank „vergessen zu werden“ wird in der Datenschutz-Grundverordnung geregelt (vgl. Art. 17 der DS-GVO).

Aus folgenden Gründen müssen Daten unverzüglich gelöscht werden:

  • Die Daten wurden unrechtmäßig Verarbeitet
  • Es wird Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt und es stehen keine berechtigten Gründ entgegen (z.B. Aufbewahrung von Rechnungen entsprechend gesetzlichen Fristen)
  • Die Zwecke der Datenerhebung sind erfüllt (Ende eines Vertragsverhältnisses)
  • Eine freiwillige Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO (generelle Verarbeitung) oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO (Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten) wird widerrufen und es besteht keine andere Rechtsgrundlage
  • Das Recht er Europäischen Union oder des entsprechenden Mitgliedsstaates verlangt es
  • Eine Erhebung fand nach Art. 8 Abs. 1 DS-GVO im Dienste der Informationsgesellschaft statt

Einschränkung des Rechts auf Löschung

Die Datenschutz-Grundverordnung kennt auch Einschränkungen zum Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Steht das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationen diesem entgegen, darf der Verantwortliche einer Löschung widersprechen. Darüber hinaus gibt es diverse Ausnahmen für Verarbeitungstätigkeiten nach dem Recht der Europäischen Union und der Mitgliedsstaaten sowie bei Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen.

Eine Ausnahme vom Recht auf Löschung besteht darüber hinaus zu der Geltendmachung, Ausübung oder der Verteidigung von rechtlichen Ansprüchen. Der DS-GVO folgend muss der Verantwortliche nachweisen können, dass beispielsweise ein Besucher einer Webseite oder Nutzer eines Kontaktformulars eine Einwilligungserklärung abgegeben hat. Dies führt zu einer teils abstrus langen Speicherung personenbezogener Daten. Und auch der durchgeführte Löschvorgang selbst, muss dokumentiert und dessen Umsetzung gegenüber Aufsichtsbehörden im Bezug auf einen eindeutigen Datensatz nachgewiesen werden können.


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