Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 13.09.2018 in einem Streitfall zwischen einem Gewerbetreibenden und dessen Kunden über die Verwendung von Video- und Bildmaterial. Im Streitfall handelte es sich um einen Friseurbesuch in Frankfurt am Main, bei dem ein nicht benannter Fotograf Bilder und ein Video einer Sitzung zur Haarverlängerung erstellte. Das Bild- und Videomaterial wurde anschließend vom Friseursalon auf Facebook hochgeladen.

Nachdem die gefilmte Kundin davon Kenntnis erlangte, forderte sie den Friseur auf, das Material offline zu nehmen. Der Salonbetreiber entfernt daraufhin zwar die Bilder, allerdings nicht das Video – was letztlich zur Klage der Kundin vor dem Landgericht führte. Im gerichtlichen Eilverfahren wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt, die auch erging. Der Salon entfernte das Video, legte aber Widerspruch ein. Die Aussage des Gerichtes war es, dass eine eindeutige Einwilligung nach Art. 7 DS-GVO nötig ist, um vorliegendes Material gewerblich verwenden zu dürfen. Der Betreiber konnte eine Einwilligung nicht nachweisen und sein Berufen auf „notwendige werbliche Maßnahmen“ für den Betrieb des Salon hielt das Gericht als Begründung für nicht ausreichend.

Darüber hinaus hätte im Rahmen der Kundenbeschwerde gegen die Nutzung auch einer einmal erteilten Einwilligung widersprochen werden können. Gemäß DS-GVO wäre darüber hinaus z.B. ein Antrag auf Löschung des Material möglich gewesen.

Gesondert zu beachten im Falle einer Einwilligung zur Verwendung sind die Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 Ds-GVO.

Landgericht Frankfurt am Main, 13.09.2019 – Az. 2-03 O 283/18